Mit Befangenheit wird der Zustand eingeschränkter (d.h. nicht unabhängiger) Urteilsfähigkeit einer Person auf Grund einer im speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränktem Urteilsvermögen auf Grund von einseitig d.h. nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Vorabinformationen bezeichnet.
Dem Begriff der Befangenheit kommt eine besondere Rolle in folgenden Disziplinen zu:
- In der Rechtsprechung
- In der Politik (Widerstreit der Interessen, Interessenkollision)
- In der Psychologie/Psychotherapie und Personalberatung/Coaching
- In der Soziologie
Beispiele:
Eine zu einem Befangenheitsantrag berechtigende "Besorgnis der Befangenheit" eines Sachverständigen oder Richters kann z.B. bei einem Näheverhältnis zu einer der Prozessparteien bestehen. Bei Verwandtschaft oder Ehe mit einer Partei liegt nach deutschem Recht darüber hinaus sogar ein Fall der sog. Ausschließung vom Richteramt vor (§ 41 ZPO).
Um Einseitigkeit auf Grund von Vorabinformationen zu vermeiden ist es in den Rechtssystemen einiger Länder üblich, für ein Gerichtsverfahren Schöffen zu wählen, die noch keine Vorabinformationen durch z.B. Medienberichte zum betreffenden Fall erlangt haben.
Befangenheit eines Therapeuten kann durch vorherige persönliche Bekanntschaft/Bekanntheit des Klienten vorliegen.
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