Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), gilt 2006 für die Versicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 Euro/Jahr (Ost und West). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bezugsgröße
Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat – z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für die Ermittlung der Belastungsgrenzen für eine Zuzahlungsbefreiung – wird für das Jahr 2006 auf 2.450 Euro/Monat (29.400 Euro/Jahr) für West und Ost festgesetzt.
2. Arzneimittel
Ab 1. Januar 2006 dürfen keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in Arzneimitteln mehr verwendet werden. Damit schafft Deutschland zum Jahreswechsel als eines der ersten Länder weltweit den kompletten Ausstieg aus FCKW bei Arzneimitteln.
3. Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und im Krankheitsfall
Nach dem bisherigen Lohnfortzahlungsgesetz erhalten Kleinunternehmer bestimmte Aufwendungen bei Mutterschaft und im Krankheitsfall ihrer Beschäftigten im Rahmen zweier Umlageverfahren von der Krankenkasse erstattet. Das Lohnfortzahlungsgesetz soll ab dem 1. Januar 2006 – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 21. Dezember 2005 - durch das Aufwendungsausgleichsgesetz ersetzt werden. Dann nehmen alle Unternehmen, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, am Umlage- und Erstattungsverfahren für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (so genanntes "U 2-Verfahren") teil.
Daneben ergeben sich Änderungen auch am so genannten "U 1-Verfahren", nach dem den beteiligten Arbeitgebern die Aufwendungen im Krankheitsfall (Lohnfortzahlung etc.) von den Krankenkassen anteilig erstattet wird.
Der Gesetzentwurf über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze – Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht folgende zentrale Maßnahmen vor:
•die Krankenkassen erstatten die Aufwendungen der Arbeitgeber für Mutterschaftsleistungen (U 2-Verfahren) unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten
•Teilnahme aller Krankenkassen an den Umlageverfahren (U 1- und U 2-Verfahren)
•Ausgleich der Kosten auch für die Entgeltfortzahlung bei Angestellten (bislang wurden im U 1-Verfahren Angestellte nicht berücksichtigt)
•Einheitliche Beschäftigtenhöchstgrenze für die Teilnahme der Arbeitgeber am Ausgleich der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U 1-Verfahren)
•Optionsmöglichkeit der Krankenkassen, die Durchführung der Umlageverfahren U1 und U 2 durch eine gemeinsame Stelle wahrnehmen zu lassen
Alle Krankenkassen nehmen ab dem kommenden Jahr am Umlageverfahren teil. Aus historischen Gründen war es bislang nur einigen gesetzlichen Krankenkassen erlaubt, das Umlageverfahren durchzuführen. Ab dem 1. Januar 2006 ist für die Umlagen U1 (Krankheitsfall) und U2 (Mutterschaft) die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin gegen Krankheit versichert ist. Die Arbeitgeber zahlen für ihre Beschäftigten an die Krankenkasse, bei der ihr Mitarbeiter versichert ist. Von dieser Kasse erhalten sie auch die Erstattungsleistungen.
Das Ausgleichsaufwendungsgesetz bestimmt außerdem, dass nicht nur wie bisher ausschließlich Arbeiter und Auszubildende, sondern auch Angestellte in das Umlageverfahren einbezogen werden und, dass alle Arbeitgeber bis zu einer Betriebsgröße von 30 Arbeitnehmern am Ausgleichsverfahren im Krankheitsfall (U1) teilnehmen. Das führt im Ergebnis dazu, dass allen Unternehmen bis zu 30 Beschäftigten die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet werden. Das gilt auch für solche Betriebe, die von dem Ausgleichsverfahren bisher ausgeschlossen waren, weil sie nur Angestellte, nicht aber Arbeiter beschäftigten. Die Durchführung der Ausgleichsverfahren U 1 und U 2 können die Krankenkassen durch eine gemeinsame Stelle – etwa einen Landesverband – wahrnehmen lassen.
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